§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ”Balkan Fever Festival“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Kulturmanagement, vorrangig die jährliche Veranstaltung des Musikfestivals “Balkan Fever” in Wien, um balkanische Musik dem österreichischen Publikum näher zu bringen. Dieses Festival bringt südosteuropäische Musik von heimischen und internationalen Künstlern in eine Stadt, die auf vielen Ebenen (historisch und aktuell) mit den Ländern SO-Europas vernetzt ist. Dabei ist es uns ein Anliegen, Musik des Balkans jenseits der gängigen Klischees und Folklorisierungen als Kaleidoskop international relevanter Genres zu präsentieren, anti-nationale und nationenübergreifende Projekte zu fördern und ein anspruchsvolles migrantisches sowie “altösterreichisches” Publikum in Begeisterung zu vereinen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den § 2 und § 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Die ideellen Mittel werden durch das Veranstalten des Musikfestivals “Balkan Fever”, sowie durch das Publizieren der Webseite “www.BalkanFever.at” und des Newsletters erreicht werden. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Förderungen und Sponsoring.
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge gibt es keine.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.